Siehe Ausnahmen nach  35c Absatz 1 (in Verbindung mit Absatz 2) sowie die Ausnahmen nach Absatz 5 bis 7:

(1) Die  35 und 35a gelten nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasen nach  35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,

1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,

2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Auenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,

3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und

4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdn-Sthlen bestehen.

(2) Fr die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverstndigen oder Technischen Dienstes nach  14 Absatz 4 zu besttigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.

[...]

(5)  35 gilt nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Befrderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer betrgt.

(6) Die  35 und 35a gelten nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Befrderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach  41 Absatz 18 oder  41b der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(7) Die  35 und 35a gelten nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Befrderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach  41 Absatz 18 oder  41b der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.